§ 20 StrG - Nutzung nach bürgerlichem Recht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-6
(1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an öffentlichen Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.
(2) Ist die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrt, so dürfen Rechte zur Benutzung der Straße für Zwecke der Versorgung und Abwasserbeseitigung nur mit Zustimmung der Gemeinde umgeräumt werden.