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§ 9 1. DV-BEG - Verwandte der aufsteigenden Linie und Adoptiveltern

Bibliographie

Titel
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
Amtliche Abkürzung
1. DV-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1-1

Der Anspruch auf Rente steht den Eltern oder Adoptiveltern vor den Großeltern zu. An die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.