§ 38 RiG M-V - Erlöschen und Ruhen des Amts
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrichtergesetz - RiG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RiG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Das Amt eines Mitglieds eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn
- 1.eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfällt,
- 2.der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren zu Geldbuße oder einer schweren Strafe rechtskräftig verurteilt wird,
- 3.der Richter nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes seines Amtes erhoben wird.
(2) Die Rechte und die Pflichten als Mitglied ruhen, solange der Richter an eine Verwaltungsbehörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht abgeordnet ist.