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  • ab 01.04.2019 (aktuelle Fassung)

§ 45 GntDBwVVDV - Bewertung und Bestehen der Bachelorthesis

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
Amtliche Abkürzung
GntDBwVVDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-8-5-16

(1) Für die Bewertung der Bachelorthesis ist ein Gutachten zu erstellen.

(2) Die Bewertung einschließlich des Gutachtens soll innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe der Bachelorthesis abgeschlossen sein.

(3) Weicht die Bewertung der oder des Erstprüfenden um mehr als drei Rangpunkte von der Bewertung der oder des Zweitprüfenden ab, so gibt das Prüfungsamt den Prüfenden die Bachelorthesis zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach dem Einigungsversuch weiterhin mehr als drei Rangpunkte, so bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüfende oder einen Drittprüfenden. Die oder der Drittprüfende setzt die Rangpunkte innerhalb der von Erst- und Zweitbewertung vorgegebenen Rangpunkte fest.

(4) Die Bachelorthesis ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.