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  • ab 01.04.2019 (aktuelle Fassung)

§ 50 GntDBwVVDV - Zuhörende bei der Verteidigung der Bachelorthesis

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
Amtliche Abkürzung
GntDBwVVDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-8-5-16

(1) Die Verteidigung der Bachelorthesis ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende widerspricht dem.

(2) Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörende zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt nach Voranmeldung.