§ 50 GntDBwVVDV - Zuhörende bei der Verteidigung der Bachelorthesis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
- Amtliche Abkürzung
- GntDBwVVDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-8-5-16
(1) Die Verteidigung der Bachelorthesis ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende widerspricht dem.
(2) Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörende zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt nach Voranmeldung.