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§ 37 LFischGZuständigkeit

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
793-1

Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines ist

  1. 1.
    für Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz haben, die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Polizeibezirk der Antragsteller wohnt,
  2. 2.
    für alle übrigen Personen die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Polizeibezirk der Antragsteller den Fischfang ausüben will.