§ 19 SächsWaldG - Kahlhiebe
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 650-1
(1) Kahlhiebe und flächenhafte Nutzungen. Als Kahlhieb gelten auch Einzelstammentnahmen, welche den Holzvorrat eines Bestandes auf weniger als 40 Prozent des Vorrates der jeweils verwendeten Ertragstafeln herabsetzen.
(2) Nicht als Kahlhiebe gelten Hiebmaßnahmen
- 1.zur Einleitung, Förderung und Übernahme von Naturverjüngungen,
- 2.in Beständen, zum Zwecke des Voranbaues und Unterbaues,
- 3.in Weihnachtsbaumkulturen im Wald.
(3) Kahlhiebe mit einer Schlagbreite über 25 Meter oder mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen sind bei der Berechnung der Schlagbreite und der Flächengröße anzurechnen. Die Genehmigung erlischt nach drei Jahren.
(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
- 1.der Waldbesitzer seiner Verpflichtung zur Wiederaufforstung wiederholt oder nicht ausreichend nachgekommen ist oder
- 2.eine pflegliche Bewirtschaftung des Waldes im Sinne des § 18 nicht durch Bedingungen und Auflagen gesichert werden kann.
(5) Über die Genehmigung hat die Forstbehörde unverzüglich zu entscheiden.
(6) Ein Kahlhieb nach Absatz 3 bedarf keiner Genehmigung,
- 1.wenn er in einem von der Forstbehörde geprüften Betriebsplan oder -gutachten vorgesehen ist,
- 2.auf Flächen, für die eine ständige oder befristete Umwandlung entsprechend § 8 genehmigt oder sonst zulässig ist,
- 3.auf Flächen, die nach vorheriger Feststellung der Forstbehörde durch Naturereignisse oder anthropogene Einflüsse zerstört sind.
(7) Sonstige Vorschriften über die Beschränkung von Nutzungen bleiben unberührt.