§ 4 MontanMitbestG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
- Redaktionelle Abkürzung
- MontanMitbestG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-2
(1) 1Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern. 2Er setzt sich zusammen aus
- a)vier Vertretern der Anteilseigner und einem weiteren Mitglied,
- b)vier Vertretern der Arbeitnehmer und einem weiteren Mitglied,
- c)einem weiteren Mitglied.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten weiteren Mitglieder dürfen nicht
- a)Repräsentant einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber oder einer Spitzenorganisation dieser Verbände sein oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen,
- b)im Laufe des letzten Jahres vor der Wahl eine unter Buchstabe a bezeichnete Stellung innegehabt haben,
- c)in den Unternehmen als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sein,
- d)an dem Unternehmen wirtschaftlich wesentlich interessiert sein.
(3) 1Alle Aufsichtsratsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. 2Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.