§ 11 APOGV - Begleitende Lehrveranstaltungen während der praktischen Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
- Amtliche Abkürzung
- APOGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-4/2
(1) Während der einführenden Ausbildung kann eine theoretische Unterweisung erteilt werden.
(2) Die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen während der übrigen praktischen Ausbildung werden durch den vom Staatsministerium der Justiz genehmigten Rahmenstoffplan geregelt. Es sind schriftliche Arbeiten von mindestens zwei Stunden Dauer zu fertigen. Während der gesamten Ausbildungszeit sind mindestens zwei fünfstündige Aufgaben zu bearbeiten.