§ 6 SächsHZG - Auswahlverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
Amtliche Abkürzung
SächsHZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-7

(1) Ist in einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang an einer oder an mehreren Hochschulen eine Zulassungszahl festgesetzt worden, gelten für die Auswahl der Bewerber Artikel 1 Abs. 1 Satz 3 und 4, 11 Abs. 2, 12 und 13 des Staatsvertrages entsprechend, soweit nicht ein Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 durchgeführt wird.

(2) In Studiengängen, in denen nach dem Hochschulrecht des Freistaates Sachsen in der jeweils geltenden Fassung die Eignung für den gewählten Studiengang durch eine Prüfung nachzuweisen ist, kann neben dem durch die Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Grad der Qualifikation das Ergebnis der Prüfung berücksichtigt werden. Dabei sind die in der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Leistungen in der Regel mindestens gleichwertig zu berücksichtigen. Bis zu 30 vom Hundert der Studienplätze können an Bewerber vergeben werden, die in der Prüfung nach Satz 1 die besten Leistungen erbringen; in diesem Fall kann unter der Voraussetzung, dass die Prüfung nach Satz 1 mindestens einmal wiederholt werden kann, von der Bildung einer Quote nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 2a des Staatsvertrages abgesehen werden.

(3) In einem Verfahren nach Absätzen 1 und 2 können bis zu 15 vom Hundert der Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlgespräches vergeben werden. Bewerber, die nach den Absätzen 1 und 2 ausgewählt sind, nehmen an dem Auswahlgespräch nicht teil. Artikel 14 Abs. 4 Satz 1 bis 5 des Staatsvertrages gilt entsprechend.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann in Aufbaustudiengängen bestimmt werden, dass die Auswahl der Bewerber auf Grund der in der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem Aufbaustudium ist, nachgewiesenen Leistungen erfolgt. Darüber hinaus sollen in der Regel bei der Vergabe der Studienplätze einschlägige berufspraktische Tätigkeiten von mindestens einem halben Jahr Dauer besonders berücksichtigt sowie die zur Verfügung stehenden Studienplätze nach der Fachrichtung der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem Aufbaustudiengang ist, aufgeteilt werden.

(5) Landesquoten und Quoten nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 des Staatsvertrages werden nicht gebildet.

(6) Näheres zu den Auswahlverfahren nach Absatz 1 bis 5 regelt eine Zulassungsordnung.