§ 6 SächsHZG - Auswahlverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7
(1) Ist in einem nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang an einer oder an mehreren Hochschulen eine Zulassungszahl festgesetzt worden, gelten für die Auswahl der Bewerber die nachfolgenden Bestimmungen sowie Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Staatsvertrages entsprechend. Soweit nicht ein Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 durchgeführt wird, sind bis zu 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten (Vorabquoten) für:
- 1.
Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
- 2.
ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
- 3.
Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerber für ein Zweitstudium),
- 4.
in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen und
- 5.
Bewerber, die einem von der Hochschule durch Satzung festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören und aufgrund begründeter Umstände an den Studienort gebunden sind, insbesondere Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympia-, Perspektiv- oder Nachwuchskader eines Spitzenverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören.
Bewerber nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 werden entsprechend Artikel 9 Absatz 3 bis 5 des Staatsvertrages, Bewerber nach Satz 2 Nummer 5 entsprechend ihrer Eignung für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf nach Absatz 2 ausgewählt. Die Studienplatzvergabe wird nach Abzug der Vorabquoten nach Satz 2
- 1.
zu 60 bis 80 Prozent nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens nach Absatz 2 und
- 2.
im Übrigen zu gleichen Teilen
- a)
nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit) und
- b)
nach dem Grad der gemäß § 17 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium
vorgenommen. Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach Satz 4 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten beteiligt. Die Höhe der Quote nach Satz 4 Nummer 1 regelt die Hochschule durch Satzung, die dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus anzuzeigen ist. Für die Berechnung der Wartezeit nach Satz 4 Nummer 2 Buchstabe a bleibt eine über sieben Semester hinausgehende Dauer unberücksichtigt. Die Hochschule kann das Auswahlverfahren nach Wartezeit durch ein Auswahlverfahren entsprechend § 3 Absatz 1 ersetzen. Nicht nach Satz 2 in Anspruch genommene Studienplätze werden nach Satz 4 vergeben. Wer den Vorabquoten nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach Satz 4 zugelassen werden.
(2) Die Auswahlentscheidung innerhalb der Quote nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 trifft die Hochschule nach dem Grad der Eignung der Bewerber für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf. Sie soll ihrer Auswahlentscheidung neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mindestens einen weiteren der in § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Auswahlmaßstäbe zugrunde legen. In diesem Fall hat die Hochschule die Teilnehmer nach mindestens einem Kriterium aus Satz 2 vorauszuwählen. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme unter Anlegung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Maßstäbe.
(3) Bei Studienbewerbern für einen Lehramtsstudiengang ist
- 1.
der Nachweis vertiefter Kenntnisse der sorbischen Sprache bei der Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 der Verfassung des Freistaates Sachsen und
- 2.
eine mindestens sechsmonatige zusammenhängende, ganztägige und überwiegend praktische Tätigkeit an einer Schule
angemessen zu berücksichtigen. Eine Unterbrechung der Tätigkeit ist unbeachtlich, wenn ein Abschnitt mindestens drei Monate gedauert hat. Die Unterbrechung darf nicht länger als zwölf Monate dauern.
(4) In Studiengängen, in denen nach dem Hochschulrecht des Freistaates Sachsen die Eignung für den gewählten Studiengang durch eine Prüfung nachzuweisen ist, kann neben dem durch die Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Grad der Qualifikation das Ergebnis der Prüfung berücksichtigt werden. Dabei sind die in der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Leistungen in der Regel mindestens gleichwertig zu berücksichtigen. Bis zu 30 Prozent der Studienplätze können an Bewerber vergeben werden, die in der Prüfung nach Satz 1 die besten Leistungen erbringen; in diesem Fall kann unter der Voraussetzung, dass die Prüfung nach Satz 1 mindestens einmal wiederholt werden kann, von der Bildung einer Quote nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe a abgesehen werden.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wird in Studiengängen, die zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen, die Auswahl der Bewerber aufgrund der Maßstäbe getroffen, die Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studiengang sind. Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und deren gewichtete Einzelnoten, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, sowie die Kriterien nach § 3 Absatz 1 Satz 1 können zusätzlich herangezogen werden. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze können nach der Fachrichtung der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem Studiengang ist, aufgeteilt werden.
(6) Landesquoten werden nicht gebildet.
(7) Näheres zu den Auswahlverfahren nach Absatz 1 bis 5 regelt die Hochschule durch Satzung, die dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus anzuzeigen ist.