§ 100 VwVfg M-V - Zustellung an gesetzliche Vertreter
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfg M-V)
- Amtliche Abkürzung
- VwVfg M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2010-1
(1) Bei natürlichen Personen, die nicht handlungsfähig im Sinne des § 12 sind, ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen.
(2) Zustellungen an Behörden, juristische Personen, nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und Zweckvermögen sind an. ihren Leiter zu richten. Wenn das für eine solche Einrichtung geltende Recht den Begriff des Leiters nicht verwendet, gilt als Leiter das zur Vertretung nach außen berechtigte Organ.
(3) Sind mehrere gesetzliche Vertreter oder Leiter vorhanden, so genügt die Zustellung an einen von ihnen.
(4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.