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§ 13 NStatG - Bußgeldvorschrift

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Amtliche Abkürzung
NStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29000010000000

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der geforderten Form oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.