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  • ab 13.07.1988 (aktuelle Fassung)

§ 9 NStatG - Abschottung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Amtliche Abkürzung
NStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29000010000000

(1) Die Landesstatistikbehörde und die mit der Durchführung einer Kommunalstatistik befassten Gemeinden und Landkreise haben durch personelle, organisatorische und technische Maßnahmen eine Trennung der für die Statistik zuständigen Organisationseinheit von den anderen Organisationseinheiten sicherzustellen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn den Gemeinden und Landkreisen auf Grund von § 8 Abs. 2 oder bundesrechtlicher Vorschriften Einzelangaben übermittelt werden.

(2) In den Gemeinden und Landkreisen sind die erforderlichen Maßnahmen durch Satzung festzulegen.