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§ 66 LHOUnterrichtung des Landesrechnungshofs

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
630 - 1

Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Ministerium darauf hinzuwirken, dass dem Landesrechnungshof die in § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.