§ 10 LRiG - Altersteilzeit

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit zu bewilligen, wenn

  1. 1.
    das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Altersteilzeit zulässt,
  2. 2.
    die Richterin oder der Richter das 60. Lebensjahr vollendet hat,
  3. 3.
    die Richterin oder der Richter in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
  4. 4.
    die Altersteilzeit vor dem 1. November 2006 beginnt und
  5. 5.
    zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Die Altersteilzeit kann nur in der Weise bewilligt werden, dass der für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit zu erbringende Dienst vollständig vorab mindestens im Umfang des bisherigen Dienstes erbracht wird und anschließend bis zum Beginn des Ruhestandes die Freistellung vom Dienst erfolgt (Blockmodell). Der für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit zu erbringende Dienst umfasst eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte des bisherigen Dienstes, höchstens der Hälfte des in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Dienstes.

(3) § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.