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§ 26 BauPrüfVO - Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

Bibliographie

Titel
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
BauPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Die Anerkennung erlischt

  1. a)
    durch schriftlichen Verzicht gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde,
  2. b)
    wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur das 68. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 23 Abs. 3 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. a)
    nachträglich Gründe nach § 23 Abs. 3 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden,
  2. b)
    die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur in Folge geistiger oder körperlichen Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  3. c)
    die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur an verschiedenen Orten Niederlassungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur einrichtet,
  4. d)
    die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit wiederholt oder gröblich verstoßen hat,
  5. e)
    der nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 oder § 24 Abs. 3 Nr. 6 geforderte Versicherungsschutz nicht mehr besteht.

(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur ihre oder seine Pflichten als Ingenieurin oder Ingenieur gröblich verletzt hat.