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  • ab 01.01.1996 (aktuelle Fassung)

§ 7 EglG - Erstaufnahme und Zuteilung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Amtliche Abkürzung
EglG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
24

(1) Die höheren Eingliederungsbehörden gewährleisten die Erstaufnahme der Personen, teilen sie den unteren Eingliederungsbehörden zu und leiten sie an diese weiter.

(2) Die Zuteilung richtet nach dem in § 3 Abs. 2 Satz 2 festgelegten Schlüssel. Bei der Zuteilung sind die Grundsätze der Familienzusammenführung und die Gegebenheiten des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen, soweit es im Rahmen des Schlüssels möglich ist.

(3) Nachträglich dem Land zugerechnete Personen werden bei der Zuteilung berücksichtigt.