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§ 47 HKO - Beanstandung

Bibliographie

Titel
Hessische Landkreisordnung (KHO)
Amtliche Abkürzung
HKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
332-1

(1) Der Landrat hat einem Beschluß des Kreisausschusses innerhalb eines Monats zu widersprechen, wenn der Beschluß das Recht verletzt oder das Wohl des Landkreises gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung; über die strittige Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Kreisausschusses nochmals zu beschließen. Findet die Angelegenheit auf diese Weise nicht ihre Erledigung, so kann der Landrat innerhalb eines Monats die Entscheidung des Kreistags anrufen.

(2) Unterläßt es der Kreisausschuß, einem Beschluß des Kreistags gemäß § 34 zu widersprechen oder ihn zu beanstanden, so hat der Landrat dies innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist des Abs. 1 Satz 1 oder des Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift zu tun. § 34 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß anstelle des Kreisausschusses der Landrat am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt ist.