§ 170 NSchG - Landesschülerrat

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Im Landesschülerrat werden die Schülerinnen und Schüler

  1. 1.

    der öffentlichen

    1. a)

      Hauptschulen,

    2. b)

      Realschulen,

    3. c)

      Kooperativen Haupt- und Realschulen,

    4. d)

      Gymnasien,

    5. e)

      Gesamtschulen,

    6. f)

      Sonderschulen

    durch je vier Mitglieder,

  2. 2.

    der öffentlichen berufsbildenden Schulen

    durch acht Mitglieder,

  3. 3.

    der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann,

    durch vier Mitglieder

vertreten.

(2) Für die Wahl gilt § 169 Abs. 2 entsprechend.

(3) Der Landesschülerrat wirkt in allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Schülerinnen und Schüler berührt werden. Im Übrigen gilt § 169 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(4) Der Landesschülerrat berichtet ein- oder zweimal im Jahr in einer Versammlung mit den Sprecherinnen und Sprechern der Kreisschülerräte und der Schülerräte der kreisfreien Städte über seine Tätigkeit und nimmt Vorschläge und Anregungen entgegen.