§ 55 SWG - Unterhaltungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.
(2) Die Gewässerunterhaltung umfasst die Pflege und Entwicklung der Gewässer zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d WHG. Die Anforderungen des Maßnahmenprogramms sind zu beachten.
(3) Die Pflicht zur Unterhaltung künstlicher Gewässer und von Anlagen in und an Gewässern begründen daneben auch eine privatrechtliche Verbindlichkeit gegenüber denjenigen, deren Eigentums- oder Benutzungsrecht bei mangelhafter Unterhaltung beeinträchtigt würde.