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§ 55 SWG - Unterhaltungspflicht

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.

(2) Die Pflicht zur Unterhaltung künstlicher Gewässer und von Anlagen in und an Gewässern begründen daneben auch eine privatrechtliche Verbindlichkeit gegenüber denjenigen, deren Eigentums- oder Benutzungsrecht bei mangelhafter Unterhaltung beeinträchtigt würde.