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§ 22 KomKVO - Grundsätze für die Buchführung

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Kassenführung (Kommunalkassenverordnung - KomKVO)
Amtliche Abkürzung
KomKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
522-1.2

(1) Die Buchführung muss ordnungsgemäß, sicher und wirtschaftlich sein.

(2) Die Aufzeichnungen in den Büchern müssen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachprüfbar sein.