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Art. 25e BayStatG - Kostenregelung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Amtliche Abkürzung
BayStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
290-1-I

(1) Der Freistaat Bayern gewährt den kreisfreien Gemeinden und den Landkreisen zur Deckung der mit der Aufgabenübertragung nach Art. 25c verbundenen wesentlichen Mehrbelastungen Finanzzuweisungen in Höhe von

  1. 1.

    92 916,36 € als Basiszuweisung für jeweils eine Erhebungsstelle,

  2. 2.

    8,26 € je bei der Haushaltebefragung nach § 11 ZensG 2022 festgestellter Person,

  3. 3.

    7,84 € je im Rahmen der Erhebungen an Sonderanschriften nach § 14 ZensG 2022 in Wohnheimen festgestellter Person,

  4. 4.

    35,00 € je im Rahmen der Erhebungen an Sonderanschriften nach § 14 ZensG 2022 zu erhebender Gemeinschaftsunterkünfte.

Richten mehrere Kommunen gemäß Art. 25b Abs. 1 Satz 2 im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit eine gemeinsame Erhebungsstelle ein, erhöht sich die Basiszuweisung nach Satz 1 Nr. 1 für die zweite und jede weitere Kommune um 50 % des Basisbetrags. Richtet ein Landkreis mit Zustimmung des Landesamts die Erhebungsstelle an zwei im Landkreisgebiet räumlich getrennten Standorten ein, erhöht sich die Basiszuweisung nach Satz 1 Nr. 1 um 20 % des Basisbetrags.

(2) Die Zahlung der Finanzzuweisung nach Abs. 1 erfolgt im Jahr des Zensusstichtags nach dem Zensusgesetz 2022 in zwei Teilbeträgen. Zum Stichtag 1. März erfolgt eine Abschlagszahlung in Höhe von 65 % entsprechend der zu diesem Zeitpunkt je Erhebungsstelle zu erwartenden Fallzahlen. Die Restzahlung erfolgt entsprechend der tatsächlich je Erhebungsstelle bearbeiteten Fälle innerhalb von vier Wochen nach Feststellung der für den Zensusstichtag nach dem Zensusgesetz 2022 ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen nach Art. 25a Satz 2. War die Abschlagszahlung höher als die endgültig festgestellte Finanzzuweisung, sind Überzahlungen an den Freistaat Bayern zurückzuzahlen