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Art. 25c BayStatG - Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Amtliche Abkürzung
BayStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
290-1-I

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebung nach den §§ 11, 14 und 29 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2022 in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch.

(2) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die Erhebungen nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 durchzuführen. Darüber hinaus haben sie insbesondere die Aufgabe,

  1. 1.

    die Vorbegehung der Großanschriften zu koordinieren, die Organisationspapiere zu erstellen, die Erhebungsunterlagen bereitzustellen und

  2. 2.

    die zu vergütenden Fallzahlen, den Sach- und Fahrtaufwand der einzelnen Erhebungsbeauftragten festzustellen, zu prüfen und das Ergebnis an das Landesamt zur Abrechnung zu übermitteln.