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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 61 LDSG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
204-5

(1) Die oder der Landesbeauftragte ist zuständig für die Aufsicht über die in § 20 Absatz 1 genannten Stellen.

(2) Die oder der Landesbeauftragte ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.