§ 37 NHG - Präsidium

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Das Präsidium leitet die Hochschule in eigener Verantwortung. Es hat die Entwicklung der Hochschule zu gestalten und dafür Sorge zu tragen, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllt. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch dieses Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind; es entscheidet insbesondere über

  1. 1.

    den Abschluss einer Zielvereinbarung,

  2. 2.

    den Wirtschaftsplan,

  3. 3.

    die aufgaben- und leistungsorientierte Mittelbemessung in der Hochschule,

  4. 4.
    1. a)

      die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten,

    2. b)

      die Gliederung einer Fakultät auf Vorschlag des jeweiligen Dekanats,

  5. 5.
    1. a)

      die Einführung, wesentliche Änderung und Schließung von Studiengängen sowie

    2. b)

      die Genehmigung von Prüfungsordnungen.

(2) Das Präsidium kann in dringenden Fällen den Senat kurzfristig einberufen und die kurzfristige Einberufung jedes anderen Organs veranlassen und verlangen, dass über bestimmte Gegenstände unter seiner Mitwirkung beraten und in seiner Anwesenheit entschieden wird. Kann die Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so trifft das Präsidium die erforderlichen Maßnahmen selbst und unterrichtet das zuständige Organ unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen. Ist ein Organ dauernd beschlussunfähig, so kann es unter Anordnung seiner Neuwahl vom Präsidium aufgelöst werden.

(3) Das Präsidium wahrt die Ordnung in der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Ihm obliegt die Rechtsaufsicht über die Organe der Hochschule und der Studierendenschaft. Die rechtsaufsichtlichen Befugnisse des Trägers gelten entsprechend. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind ihm anzuzeigen.

(4) Dem Präsidium gehört neben der Präsidentin oder dem Präsidenten mindestens eine hauptamtliche Vizepräsidentin oder ein hauptamtlicher Vizepräsident an. Die Grundordnung bestimmt die Zahl weiterer hauptamtlicher oder nebenamtlicher Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten. Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nehmen die Aufgaben in ihrem Geschäftsbereich selbständig wahr. Die Personalverwaltung und die Finanzverwaltung sind im Präsidium hauptamtlich wahrzunehmen. Das Präsidium bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt nach § 9 LHO.