§ 37 NHG - Präsidium

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Das Präsidium leitet die Hochschule in eigener Verantwortung. 2Es hat die Entwicklung der Hochschule zu gestalten und dafür Sorge zu tragen, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllt. 3Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch dieses Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind; es entscheidet insbesondere über

  1. 1.

    den Abschluss einer Zielvereinbarung,

  2. 2.

    den Wirtschaftsplan,

  3. 3.

    die aufgaben- und leistungsorientierte Mittelbemessung in der Hochschule,

  4. 4.
    1. a)

      die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten und anderen Organisationseinheiten,

    2. b)

      die Gliederung einer Fakultät auf Vorschlag des jeweiligen Dekanats,

  5. 5.
    1. a)

      die Einführung, wesentliche Änderung und Schließung von Studiengängen sowie

    2. b)

      die Genehmigung von Prüfungsordnungen.

(2) 1Das Präsidium kann in dringenden Fällen den Senat kurzfristig einberufen und die kurzfristige Einberufung jedes anderen Organs veranlassen und verlangen, dass über bestimmte Gegenstände unter seiner Mitwirkung beraten und in seiner Anwesenheit entschieden wird. 2Kann die Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so trifft das Präsidium die erforderlichen Maßnahmen selbst und unterrichtet das zuständige Organ unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen. 3Ist ein Organ dauernd beschlussunfähig, so kann es unter Anordnung seiner Neuwahl vom Präsidium aufgelöst werden.

(3) 1Das Präsidium wahrt die Ordnung in der Hochschule und übt das Hausrecht aus. 2Ihm obliegt die Rechtsaufsicht über die Organe der Hochschule und der Studierendenschaft. 3Die rechtsaufsichtlichen Befugnisse des Trägers gelten entsprechend. 4Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind ihm anzuzeigen.

(4) 1Dem Präsidium gehören neben der Präsidentin oder dem Präsidenten bis zu zwei hauptberufliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und bis zu vier nebenberufliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten an; es dürfen nicht mehr als fünf Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten bestellt werden. 2Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nehmen die Aufgaben in ihrem Geschäftsbereich selbständig wahr. 3Die Personalverwaltung und die Finanzverwaltung sind im Präsidium hauptberuflich wahrzunehmen. 4Das für die Finanzverwaltung zuständige Mitglied des Präsidiums ist zugleich Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO. 5Das Nähere regelt die Grundordnung; diese kann insbesondere die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten durch eine hauptberufliche Vizepräsidentin oder einen hauptberuflichen Vizepräsidenten vorsehen.