§ 1 AllGO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000

(1) Für Amtshandlungen der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, für Leistungen, die von Landesbehörden oder im übertragenen Wirkungskreis von Gebietskörperschaften oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts bewirkt werden, ohne dass sie Amtshandlungen sind, sowie für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände, die sich im Eigentum oder in der Verwaltung des Landes befinden, sind Gebühren und Auslagen in Form pauschalierter Auslagensätze nach dieser Verordnung und dem nachstehenden Kostentarif (Anlage) zu erheben.

(2) Ist die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu bemessen, so ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen.

(3) Ist im Kostentarif für den Ansatz einer Gebühr ein Rahmen bestimmt, so ist bei der Festsetzung der Gebühr lediglich das Maß des Verwaltungsaufwandes für die einzelne Amtshandlung oder Leistung zu berücksichtigen, wenn die Amtshandlung oder Leistung ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) fällt. Amtshandlungen und Leistungen, die im Kostentarif in der Spalte "Gebühr/Euro" mit dem Zeichen "*" gekennzeichnet sind, fallen ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG.

(4) Ist im Kostentarif für den Ansatz einer Gebühr ein Rahmen bestimmt, so ist für das Maß des Verwaltungsaufwandes insbesondere der erforderliche Zeitaufwand aller an der Ausführung sowie Vor- und Nachbereitung der einzelnen Amtshandlung oder Leistung beteiligten Stellen maßgebend. Der erforderliche Zeitaufwand ist auch maßgebend, wenn nach dem Kostentarif die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen ist. Als erforderlicher Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Soweit im Kostentarif nichts anderes bestimmt ist, gelten von der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner verursachte Wartezeiten sowie bei Amtshandlungen und Leistungen, die An- oder Abfahrten erfordern, auch die Zeit für die An- und Abfahrten als erforderlicher Zeitaufwand. Soweit im Kostentarif nichts anderes bestimmt ist, sind je angefangene Viertelstunde erforderlichen Zeitaufwands zu berechnen:

1.für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 10,75 Euro,
2.für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 14,50 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie 16,00 Euro,
c) im Übrigen 13,50 Euro,
3.für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 18,75 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie 19,25 Euro,
c) im Übrigen 16,75 Euro,
4.für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 22,75 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie 22,00 Euro,
c) im Übrigen 21,00 Euro.

(5) Bei Amtshandlungen und Leistungen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung bleiben abweichend von Absatz 4 Satz 4 Wartezeiten und Zeiten für An- und Abfahrten bei der Ermittlung des für die Gebühr zugrunde zu legenden erforderlichen Zeitaufwands außer Betracht. Im Zusammenhang mit An- und Abfahrten stehende Aufwendungen sind bei Amtshandlungen und Leistungen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung mit der Gebühr für die Amtshandlung oder Leistung abgegolten.

(6) Schließt eine nach dem Kostentarif gebührenpflichtige Amtshandlung eine andere gebührenpflichtige Amtshandlung ein, so ist die Gebühr nach dem Kostentarif zuzüglich eines Betrages in Höhe der für die eingeschlossene Amtshandlung sonst zu erhebenden Gebühr zu bemessen, soweit im Kostentarif nichts anderes bestimmt ist.