§ 1 AllGO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000

(1) Für Amtshandlungen der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie für Leistungen, die von Behörden des Landes bewirkt werden, ohne dass sie Amtshandlungen sind, sind Gebühren und Pauschbeträge für Auslagen nach dieser Verordnung und dem nachstehenden Kostentarif (Anlage) zu erheben.

(2) Ist die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu bemessen, so ist der Wert einschließlich der Umsatzsteuer zu Grunde zu legen und auf volle 100 Euro nach unten abzurunden.

(3) Die Erhebung von Gebühren und Pauschbeträgen für Auslagen für nicht in dieser Verordnung bestimmte Amtshandlungen der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts für Benutzungen öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände, die sich im Eigentum oder in der Verwaltung des Landes befinden, und für Leistungen, die von Behörden des Landes bewirkt werden, ohne dass sie Amtshandlungen sind, auf Grund besonderer Gebührenordnungen bleibt unberührt.

(4) Die im Kostentarif festgesetzten Gebühren für Amtshandlungen und Leistungen sind auch bei deren Ablehnung, Rücknahme, Widerruf oder Änderung nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 NVwKostG zu erheben, es sei denn, dass der Kostentarif hierfür eine ausdrückliche Regelung enthält. Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung oder Durchführung einer Leistung zurückgenommen wird, bevor die Amtshandlung beendet oder die Leistung erbracht worden ist.