§ 61 StrWG-MV - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG-MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.eine öffentliche Straße entgegen § 22 Abs. 1 ohne die erforderliche Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht oder den nach dieser Vorschrift erteilten Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt;
- 2.entgegen § 25 Autowracks, Schutt, Müll oder andere Gegenstände verbotswidrig abstellt beziehungsweise ablegt;
- 3.entgegen § 26 und §§ 31 bis 33 Anlagen errichtet, wesentlich verändert oder erteilten Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt;
- 4.die der Absteckung oder Kenntlichmachung einer neuen Trasse dienenden Merkmale wie Steine, Stangen, Pfähle, Tafeln, Dränrohre oder dergleichen fortnimmt, umwirft oder unkenntlich macht;
- 5.Einrichtungen nach § 35 Abs. 1 ihrer bestimmungsmäßigen Verwendung entzieht;
- 6.entgegen § 35 Abs. 4 Einrichtungen nicht beseitigt oder nach Beseitigung erneut anlegt;
- 7.die ihm durch eine Satzung nach § 50 Abs. 4 auferlegt oder von ihm übernommene Reinigungspflicht nicht erfüllt, sofern die Satzung insoweit auf diese Vorschrift verweist;
- 8.entgegen § 49 die Beschädigung oder Verunreinigung einer öffentlichen Straße nicht beseitigt oder Abwässer oder Oberflächenwasser ableitet oder Abfall unbefugt entsorgt;
- 9.entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 auf der vom Plan betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach § 46 Abs. 3 Veränderungen vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße von fünftausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 7 und 9 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Deutsche Mark geahndet werden.