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§ 61 StrWG-MV - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Amtliche Abkürzung
StrWG-MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
90-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    eine öffentliche Straße entgegen § 22 Abs. 1 ohne die erforderliche Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht oder den nach dieser Vorschrift erteilten Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt;
  2. 2.
    entgegen § 25 Autowracks, Schutt, Müll oder andere Gegenstände verbotswidrig abstellt beziehungsweise ablegt;
  3. 3.
    entgegen § 26 und §§ 31 bis 33 Anlagen errichtet, wesentlich verändert oder erteilten Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt;
  4. 4.
    die der Absteckung oder Kenntlichmachung einer neuen Trasse dienenden Merkmale wie Steine, Stangen, Pfähle, Tafeln, Dränrohre oder dergleichen fortnimmt, umwirft oder unkenntlich macht;
  5. 5.
    Einrichtungen nach § 35 Abs. 1 ihrer bestimmungsmäßigen Verwendung entzieht;
  6. 6.
    entgegen § 35 Abs. 4 Einrichtungen nicht beseitigt oder nach Beseitigung erneut anlegt;
  7. 7.
    die ihm durch eine Satzung nach § 50 Abs. 4 auferlegt oder von ihm übernommene Reinigungspflicht nicht erfüllt, sofern die Satzung insoweit auf diese Vorschrift verweist;
  8. 8.
    entgegen § 49 die Beschädigung oder Verunreinigung einer öffentlichen Straße nicht beseitigt oder Abwässer oder Oberflächenwasser ableitet oder Abfall unbefugt entsorgt;
  9. 9.
    entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 auf der vom Plan betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach § 46 Abs. 3 Veränderungen vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße von fünftausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 7 und 9 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Deutsche Mark geahndet werden.