§ 24 VersAusglG - Höhe der Abfindung, Zweckbindung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
- Amtliche Abkürzung
- VersAusglG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 404-31
(1) 1Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. 2§ 18 gilt entsprechend.
(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.