§ 99a PersVG - Übergangsregelungen für die regelmäßigen Wahlen zu den Personalvertretungen, den Jugend- und Auszubildendenvertretungen und den Frauenvertreterinnen
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz (PersVG)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Für die in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember 2000 stattfindenden regelmäßigen Personalratswahlen, für ihre Vorbereitung und Durchführung und für die Zusammensetzung der zu wählenden Personalvertretungen (§§ 12 bis 22) gelten die Bezirke in der durch § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gebietsreformgesetzes vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 131) festgelegten Zusammenlegung als Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes. Die zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen notwendigen Entscheidungen sind von den bisherigen Personalvertretungen unter entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 2 zu treffen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den in Nummer 10 Buchstabe a der Anlage genannten Regionen.
(2) Die Leiter der bisherigen Dienststellen bleiben gegenüber dem gemeinsam bestellten Wahlvorstand für alle Angelegenheiten zur Durchführung der Wahl in ihren bisherigen Dienststellen verantwortlich. Für alle Angelegenheiten der Wahl, die den Bereich einer bisherigen Dienststelle überschreiten, handeln die Leiter der bisherigen Dienststellen gemeinschaftlich. Sie können die Zuständigkeit für die Durchführung der Wahl einvernehmlich auf einen der betroffenen Dienststellenleiter übertragen.
(3) Die Konstituierung der neu gewählten Personalvertretungen findet gemäß § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 in der Woche nach der Wahl statt. Die Amtszeit der neu gewählten Personalvertretungen beginnt abweichend von § 23 Satz 2 am 1. Januar 2001. Die Amtszeit der bisherigen Personalvertretungen endet abweichend von § 23 Satz 1 und 3 am 31. Dezember 2000.
(4) In den Senatsverwaltungen, die infolge des Artikels 55 Abs. 2 der Verfassung von Berlin mit Beginn der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin entweder ganz oder teilweise in eine oder mehrere andere Dienststellen eingegliedert oder die mit anderen Dienststellen oder Teilen von Dienststellen zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen werden (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6), findet § 24 Abs. 1 Anwendung. Die Amtszeiten der vorhandenen Personalräte verlängern sich über die in § 24 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist hinaus bis zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung der in den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen neu gewählten Personalräte und endet spätestens am 15. Dezember 2000. Im Übrigen findet § 24 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend in den Bezirken, die von Zuständigkeitsfestlegungen durch Rechtsverordnung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes betroffen sind, wenn diese spätestens bis zum 1. Januar 2001 wirksam werden. Die Dienstkräfte, die dadurch ihre Dienststelle wechseln, nehmen an den in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. Dezember 2000 stattfindenden regelmäßigen Personalratswahlen in ihrer neuen Dienststelle teil; im Übrigen finden Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 sinngemäße Anwendung.
(6) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretungen einschließlich der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen und der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gemäß § 63 Abs. 2, § 68 und § 69 finden im Jahre 2000 abweichend von § 63 Abs. 2 Satz 2 in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember statt. Die Amtszeiten der in Satz 1 genannten vorhandenen Vertretungen verlängern sich entsprechend. Für die Amtszeit und die Neuwahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Bezirken und den in Absatz 4 genannten Senatsverwaltungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Wahlen der Frauenvertreterinnen einschließlich der Gesamtfrauenvertreterinnen. § 16a des Landesgleichstellungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.