§ 69 PersVG - Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz (PersVG)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die in § 60 genannten Dienstkräfte der Behörden, der Gerichte und der nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin wählen eine Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung. Sie besteht aus neun Mitgliedern.
(2) Die Wahl kann von mindestens 20 Wahlberechtigten angefochten werden. Im Übrigen gelten für die Wahl, Geschäftsführung und Rechtsstellung § 56 Abs. 1, § 59, § 61, § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 4 und die §§ 64 bis 66 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Die Amtszeit nach § 63 Abs. 2 Satz 1 beginnt am 15. Juni des Jahres, in dem die regelmäßigen Jugend- und Auszubildendenvertretungswahlen stattfinden, und endet mit dem Ablauf von zwei Jahren.
- 2.
Die nach § 64 Abs. 1 Satz 1 freizustellende Anzahl von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt unabhängig von der Zahl der wahlberechtigten Dienstkräfte drei Mitglieder.