§ 121 LBG - Anrechnung von Zeiten berufsmäßigen Wehrdienstes und vergleichbaren Dienstes
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis nach Vollendung des 17. Lebensjahres
- 1.berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr oder der früheren Wehrmacht, im Zivilschutzkorps, im früheren Reichsarbeitsdienst oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder
- 2.als Inhaber eines Versorgungsscheines oder als Militäranwärter oder als Anwärter des früheren Reichsarbeitsdienstes im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet voll beschäftigt gewesen ist.
(2) § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 und 6, Absatz 2 und 3 sowie § 120 Nr. 2 gelten entsprechend.