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§ 60 BörsZulV - Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Amtliche Abkürzung
BörsZulV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-1-1

Die Zulassungsstelle kann gestatten, dass einzelne Angaben nicht in den Zwischenbericht aufgenommen werden, wenn sie der Auffassung ist, dass

  1. 1.
    die Verbreitung dieser Angaben dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft oder
  2. 2.
    die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten erheblichen Schaden zufügt, sofern die Nichtveröffentlichung das Publikum nicht über die für die Beurteilung der Aktien des Emittenten wesentlichen Tatsachen und Umstände täuscht.