§ 51 LVwG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Die Aufsicht wird durch die fachlich zuständige oberste Landesbehörde ausgeübt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann durch Verordnung bestimmen, dass Aufgaben der Aufsicht von anderen Landesbehörden oder von einem anderen Träger der öffentlichen Verwaltung als Landesaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen werden.