§ 50 KWG - Folgen eines Parteiverbotes
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Mitglieder des Gemeinderates, die aufgrund eines Wahlvorschlags dieser Partei oder Teilorganisation gewählt worden sind oder dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehören, ihren Sitz und die Ersatzleute, auf die eine dieser Voraussetzungen zutrifft, ihre Anwartschaft auf die Nachfolge. Mitglieder des Gemeinderates und Ersatzleute, die aufgrund eines Wahlvorschlags einer durch das Bundesverfassungsgericht verbotenen Ersatzorganisation gewählt worden sind oder einer solchen im Zeitpunkt des Verbotes angehören, verlieren mit der Auflösung der Ersatzorganisation ihren Sitz und die Ersatzleute ihre Anwartschaft auf die Nachfolge.
(2) Den Verlust der Mitgliedschaft und der Anwartschaft nach Absatz 1 stellt die Kommunalaufsichtsbehörde fest.
(3) Die freigewordenen Sitze bleiben, sofern sie nicht durch Berufung von Ersatzleuten besetzt werden können, unbesetzt; in diesem Fall vermindert sich die gesetzliche Mitgliederzahl des Gemeinderates für den Rest der Wahlperiode entsprechend.