§ 279b SGB VI - Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte
Bibliographie
Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6
1Für freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von der Mindestbemessungsgrundlage (§ 167) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. 2§ 228a gilt nicht.
Liste herunterladen
Dokument herunterladen
1 Dokument wird heruntergeladen. Wählen Sie Ihr gewünschtes Dateiformat und laden Sie das Dokument herunter.
Wählen Sie Ihr gewünschtes Dateiformat und laden Sie das Dokument herunter.
Neues Dossier anlegen
* Erforderliche Angaben
Pflichtfeld
Zu Dossier hinzufügen
* Erforderliche Angaben
Pflichtfeld
Maximale Anzahl an Dossiers erreicht
Löschen Sie bestehende Dossiers, um neue Dossiers anzulegen.