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§ 279b SGB VI - Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

1Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte, die Beiträge zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zahlen und

  1. 1.
    ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben sowie
  2. 2.
    vor dem 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet in den letzten 12 Kalendermonaten Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben,

ist ein Siebtel der Bezugsgröße (Ost). 2Im übrigen gilt die Beitragsbemessungsgrundlage des § 161 Abs. 2. 3§ 228a gilt nicht.