§ 279b SGB VI - Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
1Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte, die Beiträge zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zahlen und
- 1.ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben sowie
- 2.vor dem 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet in den letzten 12 Kalendermonaten Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben,
ist ein Siebtel der Bezugsgröße (Ost). 2Im übrigen gilt die Beitragsbemessungsgrundlage des § 161 Abs. 2. 3§ 228a gilt nicht.