Versionsverlauf


  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 35b NBrandSchG - Verarbeitung personenbezogener Daten aus einsatzbedingter Kommunikation

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Amtliche Abkürzung
NBrandSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) 1Die Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) zeichnet Notrufe und den einsatzbedingten Fernmeldeverkehr auf und fertigt über jeden Einsatz ein Protokoll. 2Hierbei dürfen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden.

(2) 1Die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten aus einsatzbedingter Kommunikation einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere

  1. 1.

    zur Durchführung, Abwicklung oder zum Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung von Einsätzen und Leistungen,

  2. 2.

    zur Kostenerstattung,

  3. 3.

    zur Vorbereitung oder Durchführung von gerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren,

  4. 4.

    für Zwecke des Qualitätsmanagements,

  5. 5.

    zu statistischen Zwecken oder

  6. 6.

    zur Aus- oder Fortbildung,

erforderlich ist oder wenn die betroffene Person eingewilligt hat. 2Für die Zwecke nach Satz 1 Nrn. 4 bis 6 sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren, es sei denn, dass die Zwecke mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden können und die Interessen der betroffenen Personen nicht offensichtlich überwiegen.

(3) 1Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen dürfen die für die Zwecke nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gespeicherten Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung an Gemeinden, Landkreise, das Land, wirtschaftliche Unternehmen und öffentliche Einrichtungen mit Werkfeuerwehr (§ 16) und die Träger des Rettungsdienstes (§ 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes) übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Absatzes 2 Satz 1 erforderlich ist. 2Die Übermittlung an wirtschaftliche Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, auf die das Niedersächsische Datenschutzgesetz keine Anwendung findet, ist nur zulässig, wenn sich das Unternehmen oder die Einrichtung verpflichtet, Schutzmaßnahmen nach § 17 NDSG oder gleichwertige Maßnahmen zu treffen.