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  • ab 12.11.2024 (aktuelle Fassung)

§ 35d NBrandSchG - Verarbeitung personenbezogener Daten beim Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Amtliche Abkürzung
NBrandSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) 1Bei Einsätzen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung dürfen die zuständigen Stellen mithilfe unbemannter Luftfahrtsysteme personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit, die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte erforderlich ist, insbesondere

  1. 1.

    zur Aufklärung des Lagebilds und zur Führungsunterstützung,

  2. 2.

    zur Gefahrstoffmessung,

  3. 3.

    zur Suche nach Personen und Tieren oder

  4. 4.

    zum Transport von Geräten und Material.

2Die Maßnahme ist kenntlich zu machen. 3Daten aus Wohnungen gemäß § 24 Abs. 1 NPOG dürfen ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers nur erhoben werden, wenn dies zur Abwehr einer im Hinblick auf das Ausmaß des zu erwartenden Schadens und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöhten Gefahr für ein in Satz 1 genanntes Rechtsgut erforderlich ist.

(2) 1Die zuständigen Stellen dürfen mithilfe unbemannter Luftfahrtsysteme personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Aus- oder Fortbildung oder einer Alarmübung erforderlich ist und

  1. 1.

    die betroffenen Personen eingewilligt haben oder

  2. 2.

    keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.

2Die Maßnahme ist kenntlich zu machen. 3Daten aus Wohnungen gemäß § 24 Abs. 1 NPOG dürfen ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers nicht erhoben werden.

(3) 1Nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherte Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Monaten zu löschen, soweit sie nicht erforderlich sind

  1. 1.

    zur Vorbereitung oder Durchführung von gerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren oder

  2. 2.

    zur Aus- oder Fortbildung.

2Nach Satz 1 nicht gelöschte Daten dürfen nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand. 3Nach Satz 1 Nr. 2 nicht gelöschte Daten sind zu anonymisieren, es sei denn, die betroffenen Personen haben in die weitere Verarbeitung eingewilligt.