§ 28 ThürWaldG - Beratung, forsttechnische Leitung und forsttechnischer Betrieb

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG)
Amtliche Abkürzung
ThürWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
790-4

(1) Das Land unterstützt die Privat- und Körperschaftswaldbesitzer durch kostenfreie Betreuung und Anleitung bei der Bewirtschaftung ihres Waldes. Im Privatwald sind die Belange des bäuerlichen Waldeigentums besonders zu berücksichtigen.

(2) Die Staatsforstverwaltung führt gegen einen Kostenbeitrag auf Antrag des Privatwaldbesitzers den forsttechnischen Betrieb durch. Soweit er kein eigenes forstliches Leitungspersonal (Privatforstamt) vorhält, soll die örtlich zuständige untere Forstbehörde die forsttechnische Leitung auf Antrag des Privatwaldbesitzers gegen einen Kostenbeitrag übernehmen.

(3) Die Übernahme der forsttechnischen Leitung für den Körperschaftswald ist kostenfrei. Die Durchführung des forsttechnischen Betriebs wird auf Antrag gegen Kostenbeitrag von der unteren Forstbehörde übernommen.

(4) Die Kostenbeiträge für die Privat- und Körperschaftswaldbesitzer werden aus den auf Landesebene tatsächlich entstandenen persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben mit Ausnahme der Versorgungsanteile ermittelt. Die Kostenbeiträge der Waldbesitzer sind für Privatwaldbesitzer mit einer Waldbesitzgröße bis 1.000 Hektar und für Körperschaftswaldbesitzer mit einer Waldbesitzgröße bis 100 Hektar zu staffeln. Für Privatwaldbesitzer mit einer Waldbesitzgröße von mehr als 1.000 Hektar und für Körperschaftswaldbesitzer mit einer Waldbesitzgröße von mehr als 100 Hektar wird ein einheitlicher Kostenbeitrag festgelegt. Die Kostenbeiträge werden durch die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmt.

(5) Für Körperschaftswaldbesitzer mit einer Waldbesitzgröße von mehr als 100 Hektar kann bei der Festsetzung des Kostenbeitrags für die Durchführung des forsttechnischen Betriebs besondere Ertragsschwäche berücksichtigt werden. Für Körperschaftswaldbesitzer mit einer Waldbesitzgröße bis zu 100 Hektar erfolgt die Festsetzung des Kostenbeitrags für die Durchführung des forsttechnischen Betriebs ohne Berücksichtigung besonderer Ertragsschwäche.

(6) Für Erstaufforstungs- und Ausgleichsaufforstungsflächen bis zu einem Bestandsalter von höchstens 20 Jahren, Niederwald, Naturwaldparzellen, Totalreservate, Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservate, Nichtholzboden oder für nichtforstliche Betriebsflächen ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf ein Drittel des auf die Forstbetriebsfläche bezogenen Beitragssatzes.

(7) Die mit Tätigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 beauftragten Bediensteten der Staatsforstverwaltung dürfen ohne Genehmigung der Waldbesitzer keine Auskünfte über Kenntnisse geben, die sie auf Grund dieser Tätigkeit erlangt haben.