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§ 93 LHO - Gemeinsame Prüfung

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
630-2

(1) Sind für die Prüfung neben dem Rechnungshof noch andere Rechnungshöfe zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden.

(2) Der Rechnungshof kann durch Vereinbarung

  1. 1.
    Prüfungsaufgaben auf andere Rechnungshöfe übertragen oder von anderen Rechnungshöfen übernehmen,
  2. 2.
    mit ausländischen oder über- oder zwischenstaatlichen Prüfungsbehörden Aufträge zur Durchführung einzelner Prüfungen erteilen oder übernehmen, wenn er durch Verwaltungsabkommen oder durch die Landesregierung dazu ermächtigt wird.