§ 3 LVOPol - Einstellung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol)
- Amtliche Abkürzung
- LVOPol
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 203012
(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer
- 1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
- 2.
für den Polizeivollzugsdienst geeignet ist,
- 3.
polizeidiensttauglich ist und
- 4.
die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für den jeweiligen Laufbahnabschnitt erfüllt.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen vor ihrer Einstellung an einem Auswahlverfahren teil.