Versionsverlauf


  • ab 12.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 3 LVOPol - Einstellung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol)
Amtliche Abkürzung
LVOPol
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
203012

(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer

  1. 1.

    die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

  2. 2.

    für den Polizeivollzugsdienst geeignet ist,

  3. 3.

    polizeidiensttauglich ist und

  4. 4.

    die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für den jeweiligen Laufbahnabschnitt erfüllt.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen vor ihrer Einstellung an einem Auswahlverfahren teil.