§ 3 DSchG M-V - Denkmalschutzbehörden
Bibliographie
- Titel
- Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- DSchG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 224-2
Denkmalschutzbehörden sind
- 1.die Kultusministerin als oberste Denkmalschutzbehörde,
- 2.die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte als untere Denkmalschutzbehörden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Denkmalschutzbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Sie arbeiten mit den am Denkmalschutz und der Denkmalpflege interessierten Verbänden, Bürgern und ehrenamtlichen Denkmalpflegern zusammen.