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§ 3 DSchG M-V - Denkmalschutzbehörden

Bibliographie

Titel
Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
Amtliche Abkürzung
DSchG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
224-2

Denkmalschutzbehörden sind

  1. 1.
    die Kultusministerin als oberste Denkmalschutzbehörde,
  2. 2.
    die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte als untere Denkmalschutzbehörden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Denkmalschutzbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Sie arbeiten mit den am Denkmalschutz und der Denkmalpflege interessierten Verbänden, Bürgern und ehrenamtlichen Denkmalpflegern zusammen.