§ 3 DSchG M-V - Denkmalschutzbehörden
Bibliographie
- Titel
- Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- DSchG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 224-2
Denkmalschutzbehörden sind
- 1.das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als oberste Denkmalschutzbehörde,
- 2.die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte als untere Denkmalschutzbehörden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Denkmalschutzbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Sie arbeiten mit den am Denkmalschutz und der Denkmalpflege interessierten Verbänden, Bürgern und ehrenamtlichen Denkmalpflegern zusammen.