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§ 68 NatSchG - Datenverarbeitung

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Amtliche Abkürzung
NatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7910

(1) Die Naturschutzbehörden, die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg und der Naturschutzfonds dürfen personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundesnaturschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Andere Verwaltungsbehörden des Landes übermitteln den Naturschutzbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften erforderlichen personenbezogenen Daten. Naturschutzfachlich relevante personenbezogene Daten können flurstücksbezogen oder nach Koordinaten in Druckwerken oder elektronisch veröffentlicht werden

  1. 1.

    zur Führung des Kompensationsverzeichnisses nach § 18,

  2. 2.

    zur Durchführung von Unterschutzstellungsverfahren nach § 24,

  3. 3.

    zur Führung des Schutzgebietsverzeichnisses nach § 27 Absatz 2,

  4. 4.

    hinsichtlich der Listen und Karten nach § 33 Absatz 5,

  5. 5.

    zur Errichtung von Natura 2000-Gebieten nach § 36 und

  6. 6.

    zur Aufstellung des Arten- und Biotopschutzprogramms nach § 39.

(2) Die Landschaftserhaltungsverbände verarbeiten personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4.

(3) Im Übrigen findet das Landesdatenschutzgesetz Anwendung.