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  • ab 14.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 63 NatSchG - Betreuung geschützter Teile von Natur und Landschaft, Artenschutzaufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Amtliche Abkürzung
NatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7910

(1) Die Naturschutzbehörde kann juristische Personen, die sich nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Naturschutz oder der Landschaftspflege widmen und die Gewähr für eine sachgerechte Förderung der Zielsetzungen dieses Gesetzes bieten, auf Antrag widerruflich damit beauftragen, in bestimmtem Umfang geschützte Teile von Natur und Landschaft zu betreuen sowie bestimmte Aufgaben des Arten- und Biotopschutzes wahrzunehmen. Hoheitliche Befugnisse können ihnen nicht übertragen werden.

(2) Die nach Absatz 1 Beauftragten sind vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzvorschriften sowie vor jeder erheblichen Beeinträchtigung der von ihnen betreuten Gebiete oder Gegenstände zu hören.

(3) Das Land kann den nach Absatz 1 Beauftragten auf Antrag im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel Zuschüsse oder Aufwendungsersatz für Leistungen gewähren, die im öffentlichen Interesse liegen, insbesondere für

  1. 1.

    den Erwerb von Grundstücken aus Gründen des Naturschutzes,

  2. 2.

    die Durchführung von Einzelmaßnahmen nach Maßgabe des § 3 Absatz 4 BNatSchG in Verbindung mit § 5 Absatz 4 dieses Gesetzes, soweit ein Zuschuss oder Aufwendungsersatz von der Naturschutzbehörde vorher zugesagt wurde. § 64 bleibt unberührt.