§ 1 EigVO M-V - Rechtliche Grundlagen
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- EigVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9-6
(1) Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit können nach § 68 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung unter Beachtung der Vorschriften der Kommunalverfassung, dieser Verordnung sowie nach den Bestimmungen ihrer jeweiligen Betriebssatzung als Eigenbetrieb geführt werden, wenn diese Betriebsform nach Art und Umfang für eine selbstständige Wirtschaftsführung geeignet ist.
(2) Mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Eigenbetriebe mit gleicher Aufgabenstellung sollen zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden.
(3) Nimmt ein Eigenbetrieb mehrere Aufgaben wahr, die insbesondere nach der Art der Produkte und Dienstleistungen, nach Kundengruppen oder nach regionalen Aspekten voneinander abgrenzbar sind, ist er entsprechend in Bereiche zu gliedern. Dies gilt nicht für Aufgaben, die nur vorübergehend wahrgenommen werden oder von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sind. Bei der Gliederung in Bereiche ist insbesondere den inhaltlichen, organisatorischen, finanziellen und personellen Verflechtungen der Aufgaben Rechnung zu tragen. Die Bereiche sind in der Betriebssatzung zu bestimmen.